Danke geburtstagskind
da werd ich gleich morgen mal nachfragen. das hier habe ich jedenfalls schonmal zusammengefasst:
Allgemein:
Wellensittich = Melopsittacus undulatus
Zuchtboxengröße 80x40x40
Futter sollte beinhalten:
Nährstoffe
Vitamine
Mineralstoffe (Sepiaschale, Sand, Grit)
Keimfutter, vor allem während der Brut
Eifutter
Grünfutter
Wasserwechsel nach 24 Stunden!
Körnerfutter sollte beinhalten:
Kanariensaat
Silberhirse
Senegalhirse
Japanhirse
Haferkerne
Negersaat
Hanf
Platahirse
Zucht
-geschlechtsreif mit 3 Monaten
-zuchtreif etwa mit 10 Monaten
-Brutzeit nicht jahreszeitlich gebunden
-Ruhezeit zwischen den Bruten: Mind. 5-6 Monate
-
Regulation der Brutkondition
-durch günstige Nahrungsbedingungen
-Bruthöhle
-Legen der Eier = täglich; Beginn der Brut ab des ersten Eis
- => Junge schlüpfen im Abstand von 2 Tagen
-Brutzeit: 18 Tage
Wichtigste Infektionskrankheit bei Papageien
= Psittakose
Unterschied zw. Papageien&Sittichen = P. = kurzschwänzig, S. = Langschwänzig (Ausnahme Ara)
In welchen Erdteilen kommen Papageien + Sittiche in der freien Natur vor?
-Asien, Afrika, Amerika, Australien
Voraussetzung für d. Erhalt d. ZG?
-Nachweis d. Sachkunde, Zuverlässigkeit, geeignete Unterbringungsmöglichkeit, Quarantäneraum
Wie lange sind d. Nachweisbücher nach der letzten Eintragung aufzubewahren?
-2 Jahre
Unterschied Ornithose und Psittakose?
-O: Übergeordneter Begriff dieser Krankheit bei Vögeln allgemein, wenn sie bei Sittichen oder Papageien auftritt, wird sie Psittakose genannt.
Fußringe
Offene Ringe bekommst Du unter Vorlage der ZG (Original
oder beglaubigte Kopie) beim
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Rheinstraße 35, 63225 Langen, Fon (06103) 9107-0, Fax: (06103) 9107-33, Email: ringstelle@zzf.de
Geschlossene Ringe mit Jahreszahl bekommt man nur, wenn man Mitglied in einer der großen Züchtervereinigungen (AZ, VZE, DKB, DSV) ist.
Was ist Psittakose?
Psittakose ist eine auf den Menschen übertragbare
Erkrankung, die durch Chlamydien übertragen wird.
von Dr. H. Horstmann
1. Betroffene Arten
Psittakose, auch \"Papageienkrankheit\" oder \"Parrot Fever\" genannt, betrifft nicht nur Papageienvögel, sondern auch andere Vögel und Säugetiere4). Bei Nicht-Papageienartigen wird die Krankheit auch als \"Ornithose\" bezeichnet1). Einige Arten scheinen eine gewisse genetische Resistenz gegen Psittakose entwickelt zu haben. Infizierte Tiere dieser Arten zeigen zwar keine Symptome, bleiben aber nach der Infektion Ausscheider und können damit zu Weiterverbreitung beitragen2). Genaue Zahlen, welche Arten wie stark betroffen sind, lassen sich wohl kaum ermitteln; gelegentlich tauchen sehr hohe Zahlen für freilebende Taubenpopulationen auf (in (2)) wird auf eine Schätzung von bis zu 70 % verwiesen). Hier scheint allerdings, wie es häufig bei freilebenden Beständen der Fall ist, der Infektionsdruck nicht so groß zu sein, wie bei in Gefangenschaft gehaltenen Tieren.
2. Erreger und Übertragung
Verursacher der Psittakose ist das Chlamydium Psittaci. Es handelt sich dabei um einen Erreger, der zwar üblicherweise den Bakterien zugeordnet wird, aber auch virale Eigenschaften aufweist2), 5). Es gibt viele Infektionswege für die Übertragung, da C. Psittaci in allen Ausscheidungen infizierter Tiere vorhanden ist5) ; meistens geschieht die Infektion durch Inhalation bzw. Aufnahme von kontaminierten Kotpartikeln, Federstaub, Nasensekret3). Die Möglichkeit der Übertragung durch Eier konnte zwar experimentell nachgewiesen werden, ist aber nach (2) außerhalb des Labors noch nicht vorgekommen. Die Inkubationszeit für die akute Form liegt zwischen 3 Tagen und mehreren Wochen4). Ob exponierte Tiere akut oder chronisch erkranken, hängt von Faktoren wie Art und Alter des Vogels, Streßfaktoren, Virulenz des Erregerstammes, infektiöser Dosis und auch von der Qualität verbeugender Maßnahmen ab 4). Darüber hinaus wird als grobe Näherung angegeben: Über die Atemwege aufgenommene Psittakoseerreger verursachen den akuten Ausbruch, während die Infektion durch den Verdauungstrakt eher zur chronischen Form führt2).
3. Symptome und Diagnose
Obwohl sich die meisten Publikationen in den auffälligsten Symptomen einig sind, gilt wie bei manchen anderen Erkrankungen auch: Nicht immer sind die Symptome eindeutig und rechtzeitig identifizierbar; infizierte Vögel können lange Zeit Ausscheider bei offensichtlich gutem Gesundheitszustand sein3). In solchen chronischen Fällen kann die Krankheit durch Faktoren wie Streß, einseitige Ernährung bzw. radikale Umstellung der derselben, oder auch durch Parasitenbefall zum Ausbruch kommen1). Durch die Schwächung des Immunsystems können andere Krankheiten auftreten, deren Symptome diejenigen der Psittakose überlagern3). Die sichtbar erkrankten Tiere sondern sich von den anderen Vögeln ab, zeigen ein gesträubtes Gefieder, sind matt und appetitlos. Weitere Kennzeichen sind Ausfluß aus Augen und Nase, auch Durchfall mit gelbgrünlichem, auch wässerigem Kot, der übel riecht und in schweren Fällen mit Blut vermischt sein kann. Der Tod kann schon nach einigen Tagen, aber auch erst nach 2-3 Wochen eintreten1). Die Diagnose ist insofern nicht so einfach, als kein Testverfahren existiert, das alle möglichen Fälle abdecken könnte (zur Aussagekraft von Kottests vgl. z.B. (5)). Selbstdiagnose ist mit Vorsicht zu genießen; im Verdachtsfall muß immer ein kundiger Veterinär zu Rate gezogen werden. In (5) wird m.E. zu Recht argumentiert: \"Ein wichtiger Punkt bei der Bekämpfung der Psittakose ist die Diagnose. Dabei kann ein falsch negatives Ergebnis, welches einen Bestand zu Unrecht für \"frei\" erklärt, schwerwiegendere Folgen haben, als ein falsch positiver Befund bei einem Quarantänevogel. In den letzten Jahren haben die Untersuchungen mehrerer Institute gezeigt, daß sich Kotuntersuchungen nur bedingt für eine zuverlässige Chlamydiendiagnostik eignen. Die nach diesen Tests als \"chlamydienfreie\" Tiere gehandelten Vögel werden u. a. als Ursache der unbefriedigenden Seuchenlage nach einer Jahrzehnte lang straff angewandten Psittakoseverordnung angesehen.\"
4. Behandlung, Vorbeugung
Psittakose wird üblicherweise mit Antibiotika behandelt, und zwar mit Tetrazyklin oder Tetrazyklinderivaten, und zwar immer der ganze Bestand. Es wurde bisher nicht beobachtet, daß wie bei manchen anderen Krankheiten nach Überstehen der Psittakose eine Immunität entwickelt wurde2). Die Medikamente werden gespritzt, direkt eingegeben oder unter das Futter gemischt. Ebenso wichtig ist die intensive unterstützende Pflege: Wärme, peinlichste Hygiene, kein Streß; unter Umständen kann der Therapieprozeß durch die Gabe von Lactobazillus und Antimycotica unterstützt werden2). In (1) wird eine jährliche prophylaktische Kur mit Antibiotika empfohlen; über Sinn und Unsinn der prophylaktischen Gabe von Antibiotika zu diskutieren, ist hier indessen nicht der Ort. Es sei nur darauf hingewiesen, daß Behandlungen mit Antibiotika auch den Nährboden für Pilzerkrankungen bereiten. Prophylaktische Untersuchungen im Jahresrhythmus sind indessen anzuraten . Bei der Medikation mit Tetrazyklinen ist darauf zu achten, möglichst auf calciumhaltige Futterkomponenten zu verzichten, da Calcium mit den Tetrazyklinen reagiert und so den Erfolg der Medikation in Frage stellen kann3). Besonders wichtig während der Behandlung: altere Menschen, Schwangere, Kranke, Kinder oder Menschen mit geschwächtem/zerstörten Immunsystem (AIDS-Patienten, Chemotherapie) müssen den Kontakt unbedingt vermeiden3). Ein wesentlicher Punkt der Vorbeugung und der Behandlung ist Sauberkeit und Desinfektion der Örtlichkeiten, da die Chlamydien im getrocknetem Kot bis zu drei Monaten überleben können2). Quarantäne und die Untersuchung neuer Tiere werden regelmäßig angeraten (ein sehr umfangreicher Katalog von Präventionsmaßnahmen findet sich in (4), Abschnitt III).
5. Psittakose beim Menschen
Nach (1) ist die Hauptinfektionsquelle für den Menschen eingetrockneter Kot, welcher den Erreger enthält, der mit dem Staub aufgewirbelt wird. Übertragen wird das Chlamydium durch in Gefangenschaft gehaltene Vögel, aber auch die Infektion durch Exposition bzw. intensiven Kontakt mit Tauben oder Möwen treten auf4). Auch Säugetiere können in allerdings äußerst seltenen Fälle Psittakose auf den Menschen übertragen; dies sind dann i.d.R. bestimmte Unterarten von C. Psittaci, und es müssen schon besondere Bedingungen für die Übertragung vorliegen. Die Übertragung Mensch-Mensch ist gemutmaßt, aber nicht bewiesen und sehr unwahrscheinlich. Die Inkubationszeit liegt zwischen 5 und 15 Tagen4).
Nach 1-2 Wochen beginnt der Mensch an grippeähnlichen Symptomen zu leiden, hinzu kommen Befindlichkeitsstörungen wie Kopfschmerzen, Benommenheit, Schwindel und Schwäche. Ein weiteres Anzeichen ist anhaltend hohes Fieber, das häufig von starken Gliederschmerzen begleitet wird. Im weiteren Verkauf tritt Reizhusten auf, wobei es ab der 2. Woche zu einem zähen, glasigen Auswurf kommt. Wichtig ist die rechtzeitige und treffende Diagnose: \"Wenn die Ursache der Erkrankung in diesem Stadium nicht erkannt wird, kann es zu einer herdförmigen Lungenentzündung kommen. Die dann auftretenden, toxisch bedingten Kreislaufstörungen können vor allem für Kinder und geschwächte Personen lebensgefährlich werden. Daher sollte der behandelnde Arzt bei derartigen Krankheitserscheinungen immer auf die Ansteckungsmöglichkeit durch gehaltene Sittichvögel hingewiesen werden. Bei gezielter Behandlung kann dann der Erkrankte in kurzer Zeit genesen.\"1)
Üblicherweise verläuft die Krankheit beim Menschen abgesehen von den grippeähnlichen Symptomen harmlos, kann aber bei immungeschwächten Menschen gefährlich werden3). Die Diagnose erfolgt über einen Bluttest, mit dem auf Antikörper getestet wird4). Zur Problematik der Diagnose s. (4). Gefährlich wird es, wenn die Symptome als Grippe mißverstanden werden; aber bei den bekannten Fällen liegt die Sterblichkeit deutlich unter 1 Prozent. Behandelt wird auch hier mit Tetracyclin; die Symptome bessern sich deutlich nach bis zu 72 Stunden; es muß noch bis zu 14 Tage weiterbehandelt werden4)
Chlamydiose (Psittakose, Papageienkrankheit)
Diese auf den Menschen und andere Säuger übertragbare Infektionskrankheit der Vögel wird durch ,,Chlamydia psittaci\", einen Erreger, welcher eine Sonderstellung im System zwischen den Viren und den Bakterien einnimmt, verursacht. Obwohl es sich um den selben Erreger handelt, spricht man bei Papageienvögeln von ,,Psittakose\" und bei allen anderen Vögeln von ,,Ornithose\". Nach der Psittakose-Verordnung ist die Psittakose eine anzeigepflichtige, die Ornithose jedoch nur eine meldepflichtige Krankheit. Dieses Kuriosum ist mit dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieses Gesetzes erklärbar. Für die praktische Bekämpfung der Seuche hat dieser „juristische\" Unterschied jedoch keine Bedeutung. Auch ohne Aufsicht des Amtstierarztes ist eine gewissenhafte Beachtung und Einhaltung aller Regeln der Seuchenbekämpfung für einen Erfolg unumgänglich.
Eine Ansteckung mit Chlamydien kann über alle denkbaren Infektionswege erfolgen, da der Erreger mit allen Körperausscheidungen vom infizierten Tier ausgeschieden wird. Eine Aufnahme des Psittakoseerregers ist also denkbar über: die Atemluft, das Futter, das Beknabbern von Gegenständen, die Partnerfütterung, den Kot, den Fanghandschuh... usw. Obwohl freilebende Vogelpopulationen in hohem Maße (20 - 70%) mit Chlamydien durchseucht sind, spielen diese als Infektionsquelle eher eine untergeordnete Rolle. Sicher ist dies mit der Distanz und dem damit nicht vorhandenen massiven Infektionsdruck zu erklären. Bei der Analyse von Psittakosefällen ist in den allermeisten Fällen eine Verbindung zu erworbenen Vögeln aus angesteckten oder kranken Beständen nachzuvollziehen.
Die Inkubationszeit der Psittakose wird in der Literatur mit 3 bis 30 Tagen angegeben. Dies ist aber nur von theoretischer Bedeutung, da es bei günstigen Haltungsbedingungen oft überhaupt nicht zu sichtbaren Krankheitsanzeichen kommen muß. Möglicherweise spricht dann nur ein erhöhtes Jungtiersterben für ein Infektionsgeschehen. Bei einem schwereren Verlauf der Erkrankung, welcher besonders nach Streß-Situationen, oft aber ,,wie der Blitz aus heiterem Himmel\" auftritt, beobachtet man Aufplustern, Mattigkeit, Zittern, angestrengte Atmung, Durchfall, einseitigen Augen- und (selten) Nasenausfluß. Der Tod tritt dann meist nach 8 bis 14 Tagen ein. Bei Neophema-Arten wird eine einseitige Augenentzündung für ein sicheres (pathognomonisches) Psittakose-Anzeichen gehalten.
Beim Menschen ruft Chlamydia psittaci eine grippeähnliche Erkrankung - welche sich bis zur Lungenentzündung entwickeln kann - hervor, die sich mit den üblichen Grippemedikamenten nicht behandeln läßt. Bei Verdacht sollte man den Hausarzt auf die Vogelhaltung und die damit verbundene Infektionsmöglichkeit hinweisen. Ein wichtiger Punkt bei der Bekämpfüng der Psittakose ist die Diagnose. Dabei kann ein falsch negatives Ergebnis, welches einen Bestand zu Unrecht für ,,frei\" erklärt, schwerwiegendere Folgen haben, als ein falsch positiver Befund bei einem Quarantänevogel. In den letzten Jahren haben die Untersuchungen mehrerer Institute gezeigt, daß sich Kotuntersuchungen nur bedingt für eine zuverlässige Chlamydiendiagnostik eignen. Die nach diesen Tests als ,,chlamydienfreie\" Tiere gehandelten Vögel werden u. a. als Ursache der unbefriedigenden Seuchenlage nach einer Jahrzehnte lang straff angewandten Psittakoseverordnung angesehen. Als sehr zuverlässiges Testverfahren haben sich dagegen Spezial-Tupferproben von der Lidbindehaut und dem Rachen erwiesen.
Es ist sinnvoll, wenn Züchter ihren Vogelbestand prophylaktisch regelmäßig auf Chlamydien untersuchen lassen. Bei zugekauften Vögeln, welche ja ohnehin vorerst in Quarantäne gehalten werden müssen, sollte man während dieser Zeit eine Spezial-Tupfer-Untersuchung durchführen lassen. Auf diese Weise kann man sich einen chlamydienfreien Vogelbestand bewahren.
In Beständen bzw. bei Einzeltieren mit einer nachgewiesenen Chlamydien-Infektion ist selbstverständlich eine Behandlung mit dem Ziel der Erregertilgung notwendig. Hierfür gibt es inzwischen hochwertige Antibiotika mit geringen Nebenwirkungen und mit einer sehr guten Eignung für eine Bestandstherapie über das Trinkwasser. Vor ,,prophylaktischen Behandlungen\" wird aber im Hinblick auf andere Vogelkrankheiten (z. B. Aspergillose) und der Gefahr des Auftretens von Antibiotika-Resistenzen dringend abgeraten.
Da der Psittakoseerreger sehr lange (über das Doppelte der Behandlungsdauer) in der Außenwelt überleben kann, ist auch bei der Bekämpfüng dieser Infektionskrankheit die Reinigung und Desinfektion der gesamten Zuchtanlage das ,,A\" und ,,0\". Bei dem ersten und wichtigsten Schritt - der Reinigung der Käfige, was ja eine ,,äußerst staubige Angelegenheit\" ist, sollte man zur eigenen Sicherheit unbedingt einen Mundschutz tragen. Das ,,Staubschlucken\" kann man übrigens auch weitgehendst durch den Einsatz eines Industriestaubsaugers zur Entfernung der losen Schmutzanteile minimieren. Mit Wasser, Waschpulver und Scheuerbürste werden anschließend die nicht entbehrbaren Käfigteile gründlich gereinigt. Erst nach dieser Prozedur kann man mit dem Einsatz von Desinfektionsmitteln zwecks Abtötung der noch verbliebenen und nun ungeschützten Krankheitserreger beginnen.
Bei einer exakten Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ist bei den heute zur Verfügung stehenden Medikamenten und Desinfektionsmitteln mit einem sicheren Sanierungserfolg zu rechnen. Die Keulung eines chlamydieninfizierten Bestandes wegen ,,Therapieresistenz\" kann es nicht mehr geben. Die Psittakose sollte weiter als eine Zoonose (auf Menschen übertragbare Tierseuche) ernst genommen werden, sie verdient aber nicht das Prädikat ,,Schrecken des Papageienzüchters\".
Psittakose (Papageienkrankheit)
Wesen und Weiterverbreitung
Die Psittakose ist eine durch bakterienähnliche Erreger (Chlamydien) hervorgerufene Infektionskrankheit der Papageien und Sittiche, die auf den Menschen übertragbar ist (Zoonose). Beim Menschen verursacht sie das Bild einer Lungenentzündung.
Der Erreger kann unmittelbar von Tier zu Tier oder durch Zwischenträger (Geräte, Staub usw.) übertragen werden. Die Ansteckung erfolgt am häufigsten durch Einatmen von erregerhaltigem Staub. Über exotische Papageien und Sittiche wird die Krankheit aus Drittländern eingeschleppt.
Krankheitserscheinungen am lebenden Tier
Die Krankheitserscheinungen sind nicht charakteristisch und können trotz bestehender Krankheit und Ausscheidung des Erregers völlig fehlen. Neben allgemeinen Symptomen, wie gesträubtes Gefieder und Appetitlosigkeit sind Nasen- und Augenfluss sowie blutiger Durchfall die wichtigsten Krankheitserscheinungen. Ohne Behandlung verenden die Tiere nach Tagen oder Wochen.
Für die Zucht mit Papageien und Sittichen und für den Handel mit diesen Vögeln ist eine tierseuchenrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung zur Zucht und zum Handel mit Papageien und Sittichen wird nur erteilt, wenn die Antragsteller
a) die erforderliche Zuverlässigkeit,
b) die erforderliche Sachkunde und
c) die erforderlichen Räumlichkeiten
Andere wichtige Krankheiten:
Kropfentzündung
Milben (Räudemilben, Rote Vogelmilbe)
Trichomonaden
Staphylokokken
Coli-Infektion
Tierschutzgesetz:
TierSchG § 1
________________________________________
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
TierSchG § 2
________________________________________
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden
zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen.
TierSchG § 2a
________________________________________
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse
der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur
Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,
Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der
Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das
Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die
Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen
oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und
Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten
oder beschränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer
begleitet werden müssen,
3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei
mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen
müssen,
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und
Pflegen der Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte
Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren
Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde
registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7. vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung
oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das
Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
TierSchG § 3
________________________________________
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen
seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die
offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die
einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen
abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht
gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren
beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder
ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb
oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben
mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen
Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu
erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres
an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn
es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine
Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen
Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich
der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der
freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben
in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme
vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts
und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu
prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder
abzurichten, daß dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm
selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen
oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies
nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt
oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
TierSchG § 4
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(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
TierSchG § 4a
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(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne
Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur
insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß von
Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
TierSchG § 4b
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln,
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im
Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten
von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über
das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des
Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
zugefügt werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl.
1983 II S. 770) näher zu regeln,
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu
bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Fußnote
TierSchG § 5
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(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel
unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist
als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des
Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht
durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen
Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs
Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von
unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels
elastischer Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des
Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei
Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des
ersten Lebenstages,
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch
Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der
ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die
Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde
durch Ohrmarke, Flügelmarke, injizierten Mikrochip, ausgenommen bei
Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim
Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates 1.
über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht
auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie
auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der
Tiere erforderlich ist.
TierSchG § 6
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(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des
Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht
entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im
Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder
zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum
Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der
Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder
Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und
die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde 1.
das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,
2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei
Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.
TierSchG § 6a
________________________________________
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
Tierseuchengesetz
TierSG § 1
________________________________________
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Tierseuchen:
Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren
auftreten und auf
a) Tiere oder
b) Menschen (Zoonosen)
übertragen werden können;
2. Haustiere:
vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des
Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;
3. Vieh:
folgende Haustiere:
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
d) Schweine,
e) Hasen, Kaninchen,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner,
Tauben, Truthühner und Wachteln,
g) Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch
für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
h) Kameliden;
4. Fische:
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des
Spermas, die
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata),
Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);
5. verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere;
6. seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer
Tierseuche befürchten lassen;
7. ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht
auszuschließen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben;
8. Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
9. Drittland:
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört;
10. innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen
Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens
nach einem anderen Mitgliedstaat;
11. Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft;
12. Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
TierSG § 2
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(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.
TierSG § 2a
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
Fußnote
TierSG § 3
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(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Landesbehörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut), dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen bei ihren eigenen Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten
sowie
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen
Erforschung von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein
Tierarzt angestellt ist,
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 übertragen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen werden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
TierSG § 4
________________________________________
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder
Ausfuhr bestimmt sind,
2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.
Es wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen ferner tätig in der Funktion
1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es
oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin benannt worden ist,
2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für
anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das
Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.
In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).
TierSG § 5
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(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.
I. Bekämpfung von Tierseuchen beim innergemeinschaftlichen Verbringen sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr
Fußnote
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•TierSG § 6
•TierSG § 7
•TierSG § 7a
•TierSG § 7b
•TierSG § 7c
•TierSG § 8
TierSG § 6
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(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr
1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen, Rohstoffen
und Abfällen solcher Tiere,
2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von
Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder
die an einer Tierseuche verendet sind, und
3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den Umständen des Falles
anzunehmen ist, dass sie Träger von Ansteckungsstoff sind,
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so behandelt worden sind, dass die Abtötung von Tierseuchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Fische nur insoweit, als das Bundesministerium das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt hat.
(2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
TierSG § 7
________________________________________
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Tierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr
abhängig machen
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der
zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
b) von Anforderungen, unter denen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und verbracht werden,
bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und
cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle gewonnen, behandelt und
verbracht werden,
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die
Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen die
Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen oder in die
sie verbracht werden;
2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der
Zuständigkeit für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach
Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie
Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe beim
innergemeinschaftlichen Verbringen
regeln;
3. vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder
sonstige Gegenstände einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der
Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu
bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise
behandelt werden müssen;
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der
Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür
notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, oder
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in
benachbarten Bereichen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln
sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,
2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger
Tierseuchenerreger oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten
oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, für
die Genehmigung zu regeln.
(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
TierSG § 7b
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
TierSG § 7c
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(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in einem angrenzenden Drittland die Gefahr, dass Ansteckungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesregierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung
1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport lebender und toter Tiere,
von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie
sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen und
2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen Haustier- oder
Fischbestandes sowie eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang
von Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen von Fischen in den
Bestand anordnen.
(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr geregelt ist.
(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
TierSG § 8
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Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdächtigten Tieren stammend.
Bundesseuchengesetz
Bundesseuchengesetz, Kurzbez. für das Bundesgesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen in der Fassung vom 18.12.1979. Das B. regelt die Anzeigepflicht im Verdachts-, Krankheits- und Todesfall bei bestimmten Infektionskrankheiten (u.a. Poliomyelitis, Tollwut, Diphterie, Tuberkulose, Hepatitis, Salmonellose) und stellt die Richtlinien für Schutzimpfungen und Quarantänemaßnahmen auf.
IfSG Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Prävention durch Aufklärung
2. Abschnitt - Koordinierung und Früherkennung
§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts
§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren
3. Abschnitt - Meldewesen
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
§ 9 Namentliche Meldung
§ 10 Nichtnamentliche Meldung
§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die
zuständige Landesbehörde
§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und
das Europäische Netzwerk
§ 13 Sentinel-Erhebungen
§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden
Krankheiten
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische
Lage
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde,
Rechtsverordnungen durch die Länder
§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen,
Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden
Wirbeltieren, Kosten
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe
§ 21 Impfstoffe
§ 22 Impfausweis
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des
Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
§ 26 Durchführung
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 28 Schutzmaßnahmen
§ 29 Beobachtung
§ 30 Quarantäne
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen
und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten,
Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern
und Jugendlichen
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
7. Abschnitt - Wasser
§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen
Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser,
Überwachung
§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
§ 41 Abwasser
8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das
Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45 Ausnahmen
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48 Rücknahme und Widerruf
§ 49 Anzeigepflichten
§ 50 Veränderungsanzeige
§ 51 Aufsicht
§ 52 Abgabe
§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen,
Gefahrenvorsorge
10. Abschnitt - Zuständige Behörde
§ 54 Benennung der Behörde
11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§ 56 Entschädigung
§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung
§ 58 Aufwendungserstattung
§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden
durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung
§ 62 Heilbehandlung
§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften
nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen
zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
§ 66 Zahlungsverpflichteter
§ 67 Pfändung
§ 68 Rechtsweg
13. Abschnitt - Kosten
§ 69 Kosten
14. Abschnitt - Sondervorschriften
§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
15. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 73 Bußgeldvorschriften
§ 74 Strafvorschriften
§ 75 Weitere Strafvorschriften
§ 76 Einziehung
16. Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 77 Übergangsvorschriften
IfSG § 1 Zweck des Gesetzes
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(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
IfSG § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Krankheitserreger
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein
sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine
Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen kann,
2. Infektion
die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung
oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3. übertragbare Krankheit
eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar
oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
4. Kranker
eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5. Krankheitsverdächtiger
eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer
bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6. Ausscheider
eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine
Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder
krankheitsverdächtig zu sein,
7. Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger
aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu
sein,
8. nosokomiale Infektion
eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als
Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im
zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten
medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher
bestand,
9. Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit
zu schützen,
10. andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von
Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter
übertragbarer Krankheiten,
11. Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch
die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit
vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte
Person geschädigt wurde,
12. Gesundheitsschädling
ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden
können,
13. Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der
Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen
bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14. Gesundheitsamt
die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und
mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.
IfSG § 3 Prävention durch Aufklärung
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Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.
Mögliche Fragen
Fragen zur Sachkunde für die Zucht und den Handel mit Papageien und Sittichen
Welche Sachkenntnisse müssen Händler und Züchter von Papageien und Sittichen besitzen?
Biologie der Papageien und Sittiche
Aufzucht, Haltung (einschl. Käfigung), Fütterung und allgemeine Hygiene
Benennung und Unterscheidung der wichtigsten gehandelten Psittacien-Arten
Psittakose:
Ansteckung, Symptome, Krankheitsverlauf bei Sittichen und Papageien sowie beim Menschen; Schutzmaßnahmen und Desinfektion
Gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Psittakose beim Menschen und bei Papageien und Sittichen; einschlägige Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes, der tierseuchenrechtlichen Vorschriften (Tierseuchengesetz, Bekämpfungsverordnungen, Einfuhrverordnungen)
Die wichtigsten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
Warum ist der Handel mit Papageien und Sittichen beschränkt?
Welches Gesetz enthält die einschränkenden Bestimmungen?
Welche Einschränkungen gelten?
Ist die Nichtbestimmung der gesetzlichen Bestimmungen strafbar?
Was ist beim Verkauf von Papageien und Sittichen zu beachten?
Was müssen Sie von einem Ihnen unbekannten Käufer verlangen?
Was ist beim Kauf von Papageien und Sittichen zu beachten?
Woher erhalten Sie die zur Kennzeichnung der Tier nötigen Materialien?
Woran erkennen Sie, ob ein Vogel krank ist?
Was tun Sie, wen